Satzung

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§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Modellflug-Verein Peißenberg eV.“, hat seinen Sitz in Peißenberg und ist im Vereinsregister in Weilheim i.OB eingetragen (Abkürzung: MFV-Peißenberg eV. ).

§ 2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Luftsportes.
Eine besondere Aufgabe ist die Betreuung und Ausbildung der Jugend.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn abgestellt. Das Zweckvermögen muß ausschließlich dem Luftsport dienen.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sondervermögen für einzelne Gruppen von Mitgliedern darf innerhalb des Vereins nicht gebildet werden.

§ 3. Entstehung der Mitgliedschaft

Es gibt „Aktive Mitglieder“ und „Fördernde Mitglieder“.
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie um die Aufnahme bei der Vorstandschaft nachsuchen.
Bei aktiven Mitgliedern ist für die endgültige Aufnahme eine Probezeit von ca. 6 Monaten Voraussetzung; während dieser Zeit soll sich der um Aufnahme Nachsuchende dem normalen Flugbetrieb anschließen. Zur endgültigen Aufnahme muß an die Vorstandschaft ein schriftlicher Antrag (Aufnahmeantrag) gestellt werden; bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter. Über die vorläufige und endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Berücksichtigt werden hierbei die Anpassungsfähigkeit an die Gemeinschaft und die Lage des Wohnorts. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme des Antrags ab, so steht dem Betreffenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Beitragspflicht beginnt mit der endgültigen Aufnahme.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. freiwilliges Austreten
  2. Tod
  3. Ausschließung

zu a) Der freiwillige Austritt muß durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

zu b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden

zu c) Ein Mitglied kann, wenn es mehrmals gegen Vereinsinteressen oder gegen den Großteil der Gemeinschaft verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem betreffenden Mitglied mittels Einschreiben bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversamlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlußes eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bleibt der Ausschluß bestehen. Das Mitglied hat kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlußes.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Geleistete Kapitalanteile und Sacheinlagen Verfallen zu Gunsten des Vereins.

§ 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Vorstandschaft
  3. Mitgliederversammlung

zu a) Der Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der Vorstandschaft. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Schriftführer, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26BGB.

zu b) Die Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer, einem Jugendleiter und einem Platzwart. Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, dis vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer schriftlich verlangt.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme uns Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.

zu c) Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaftsmitglieder,

  • die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder,
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  • die Festlegung von Veranstaltungen des Vereins,
  • die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Sie sind beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab 18 Jahre und alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahre, sofern sie beim Verein eine „Erklärung über das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Stimmabgabe“ abgeben.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von ¾ der Stimmberechtigten erforderlich.
Beurkundung der Beschlüsse: Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftführer) der Sitzung zu unterzeichnen

§ 7. Auflösung und Anfallberechtigung

die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden; sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung unverzüglich dem Luftsport-Verband Bayern eV. Mitzuteilen.
Das aus der Liquidation hervorgehende Restvermögen kann nur dem Luftsport-Verband Bayern eV. Oder seinem Rechtsnachfolger zum Zwecke der Förderung des Luftsports vermacht werden.
Eine Rückerstattung von Vermögenswerten an die Mitglieder ist nur bis zur Höhe der eingebrachten Werte statthaft.