Flugbetriebsordnung

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1.

Auf dem Modellflug-Gelände des MFV - Peißenberg e.V. (Flur -Nr. 1420 der Gemarkung Peißenberg) kann fliegen, wer von der Flugbetriebsordnung, dem Bescheid der Regierung von Oberbayern mit zugehöriger Skizze und den Flugmodell-Richtlinien unterschriftlich Kenntnis genommen hat und die Bedingungen und Auflagen einhält. Eine gültige Modellflug-Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden (Privat-Modellflugversicherung, LVB/DAeC-Mitglied mit Zusatzversicherung, DMFV-Mitgliedsausweis). Gastflieger und noch in der Probezeit befindliche Antragsteller als Vereinsmitglied dürfen nur am Flugbetrieb teilnehmen, wenn ein aktives Vereinsmitglied am Platz anwesend ist. (Als Gastflieger gelten alle Modellflieger, die nicht als aktive Vereinsmitglieder geführt werden, also auch die Fördernden Vereinsmitglieder).

2.

Die Piloten haben sich bezüglich der zu benutzenden Fernsteuer-Frequenzen vorher abzusprechen. Die Start- und Landeflächen sind während des Flugbetriebs freizuhalten, bevorstehende Landungen sind durch Ruf anzukündigen. Die zeitlichen Flugbegrenzungen und die zulässigen Schallpegelwerte von 82 dB(A)-7m sind bei Modellen mit Verbrennungsmotor strengstens einzuhalten, die lautstärkemäßig vermessenen Modelle sind im vorhandenen Nachweis einzutragen. Das Überfliegen des Zuschauer-Raums und des Vorfeldes sowie der B 472 ist grundsätzlich verboten. Der Flugraum gem. Skizze (aus Bescheid der Regierung von Oberbayern) ist zu beachten, wobei ein direktes Anfliegen des inzwischen neu erbauten Bauernhofs in Richtung Peißenberg auf jeden Fall zu vermeiden ist.

3.

Das erste am Platz anwesende, aktive (volljährige) Vereinsmitglied ist stets grundsätzlich für den Flugbetrieb verantwortlich. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Flugmodellen (oder bei Gastfliegern immer) ist der Flugbetrieb offiziell durch einen Flugleiter zu überwachen. Falls nicht anderweitig abgesprochen, ist der offizielle Flugleiter dann wie vorgenannt das erste am Platz anwesende, aktive (volljährige) Vereinsmitglied, sein Stellvertreter das als nächstes angekommene aktive Mitglied. Beim Verlassen des Platzes muss der Flugleiter oder Stellvertreter einen Nachfolger bestimmen, ansonsten setzt sich die Nachfolge automatisch entsprechend der Reihenfolge der Ankunft der aktiven Mitglieder fort. Während des Flugbetriebs ist sicherzustellen, dass Flugleiter und Stellvertreter nicht gleichzeitig am Flugbetrieb selbst teilnehmen. Die zeitliche Übernahme sowie Unregelmäßigkeiten sind im Flugleiterbuch festzuhalten. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Vorstandschaftsvorsitzende, bei Abwesenheit der Schriftführer zu benachrichtigen.

4.

Verbrennungsmotorflug-Verbot besteht an Karfreitag, Allerheiligen, Allerseelen, bei kirchlichen Umzügen am östlichen Ortsrand, sowie bei evtl. Treibjagden.

5. Der Flugleiter

Der Flugleiter ist persönlich verantwortlich für einen ordnungsgemäßen, sicheren Flugbetrieb und somit gegenüber allen am Flugbetrieb beteiligten Personen und auch gegenüber Besuchern, die sich auf dem von uns gepachteten Gelände aufhalten, weisungsbefugt - er kann, bzw. muss also den Flugbetrieb bei entsprechender Notwendigkeit einstellen, einzelnen Piloten das Fliegen untersagen und sogar Personen vom Platz verweisen.

Der Flugleiter haftet nicht persönlich.

Der Flugleiter sorgt ab Beginn seiner offiziellen Tätigkeit, dass:

  • den Anwesenden der zuständige Flugleiter und sein Stellvertreter bekannt gemacht werden
  • alle am Flugbetrieb Beteiligten von der Flugbetriebsordnung usw. unterschriftlich Kenntnis genommen haben,
  • Gastflieger Informationen über örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten erhalten
  • Gastflieger eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung nachgewiesen haben
  • Gastflieger einen Kenntnisnachweis nachgewiesen haben
  • Modelle mit Verbrennungsmotor lautstärkemäßig vermessen und in der Liste eingetragen sind
  • bei Bedarf das zusätzliche Sicherheits-Netz aufgebaut wird
  • bei landwirtschaftlichen Arbeiten in unserem Umfeld keine Beeinträchtigungen durch Flugmodelle entstehen
  • der Zufahrtsweg auch über die Platzgrenze nach Süden hinaus frei von abgestellten Kraftfahrzeugen bleibt
  • die am Modellflug nicht beteiligten Personen in den vorgesehenen Zuschauerraum verwiesen werden
  • die allgemeine Ordnung und Sauberkeit unseres Fluggeländes eingehalten werden

6. Schadensfälle

Bei Schadensfällen ist der Tathergang zu notieren (Eintrag ins Flugleiterbuch), die Anschriften von betroffenen Personen und Zeugen festzuhalten, bei Beschädigung von Kfz: Kennzeichen, Halter, Fahrer und Versicherung feststellen. Bei Personenschäden muss auf alle Fälle die Polizei zur Aufnahme des Unfalls herbeigeholt werden (Namen des aufnehmenden Beamten notieren), da sonst die Versicherung Schadenersatzansprüche ablehnt. Für den Flugleiter selbst und auch die von uns am Schadensfall Beteiligten empfiehlt es sich, an Ort und Stelle, außer zu den Personalien keinerlei Aussagen zum Unfallhergang zu machen oder irgendwelche Vermutungen zu äußern. Bei Schadensfällen ist der Vorstandschaftsvorsitzende, bei Abwesenheit der Schriftführer umgehend zu verständigen.

Die Vorstandschaft